Die Satzung

 

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „St.-Hubertus-Schützenbruderschaft Gürzenich 1343 e.V.“.

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren unter VR 750 eingetragen und hat seinen Sitz in Düren-Gürzenich.

§ 2 – Wesen und Aufgabe

Die St.-Hubertus-Schützenbruderschaft 1343 e.V. - im folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) – im folgenden „Bund“ genannt – bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des Glaubens
  2. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
  3. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
  4. Werke christlicher Nächstenliebe.
  5. Schutz der Sitte durch
  6. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
  7. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  8. Liebe zur Heimat und zum Vaterland
  9. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn,
  10. tätige Nachbarschaftshilfe,
  11. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels,
  12. Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
  13. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
  14. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
  15. dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
  16. der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen,
  17. der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.
  18. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  19. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  20. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  21. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  22. Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
  23. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  24. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
  25. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
  26. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu entrichten.
  27. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist abgegeben werden.
  28. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
  29. die Mitgliederversammlung
  30. der Vorstand.
  31. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
  32. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
  33. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  34. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  35. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  36. Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung,
  37. Auflösung der Schützenbruderschaft,
  38. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenschützenmeistern.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

 

  1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Entscheidung über den
Ausschluss aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung und danach an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 5 – Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. Die Beitragspflicht entfällt für die Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister der Bruderschaft. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.

An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

Weitere Rechte und Pflichten können sich aus der Geschäftsordnung ergeben.

§ 6 – Jungschützen

Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden.

Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend teil.

§ 7 – Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Schützenmeister beantragen.

Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung durch Aushang an der Pfarrkirche einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen und geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Schützenmeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

§ 10 – Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen erforderlich.

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§ 11 – Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 

  1. -       der Schützenmeister, 
  2. -       der stellvertretenden Schützenmeister, 
  3. -       der Kassierer, 
  4. -       der Schriftführer, 
  5. -       der Schießmeister, 
  6. -       der Jungschützenmeister. 

 

Dem Beirat gehören an: 

  1. -       der stellvertretende Kassierer, 
  2. -       der stellvertretende Schriftführer. 
  3. -       der stellvertretende Schießmeister, 
  4. -       der stellvertretende Jungschützenmeister, 
  5. -       der Zugführer, 
  6. -       die drei Beisitzer.

 

Dem Beirat gehören als weitere geborene Mitglieder an: 

  1. -       als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarre St. Johannes Evangelist in Gürzenich oder ein von ihm zu benennender Geistlicher, 
  2. -       der jeweils amtierende König, 
  3. -       der Ehrenschützenmeister.

 

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Für die Amtsperiode des Vorstandes gilt folgender Turnus: 

Es scheiden aus: 

Nach Ablauf des ersten Jahres: 

  1. -       der Schützenmeister, 
  2. -       der Schießmeister, 
  3. -       der stellvertretende Kassierer, 
  4. -       der stellvertretende Jungschützenmeister, 
  5. -       und ein Beisitzer.

 

Nach Ablauf des zweiten Jahres: 

  1. -       der Schriftführer, 
  2. -       der Jungschützenmeister, 
  3. -       der stellvertretende Schießmeister, 
  4. -       der Zugführer, 
  5. -       und ein Beisitzer.

 

Nach Ablauf des dritten Jahres: 

  1. -       der stellvertretende Schützenmeister, 
  2. -       der Kassierer, 
  3. -       der stellvertretende Schriftführer, 
  4. -       und ein Beisitzer.

 

Über das Ausscheiden der Beisitzer in den ersten zwei Jahren entscheidet das Los. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. 

Der Vorstand ist berechtigt, das vakante Amt bis zur nächst folgenden Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. 

Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schützenmeisters.

 

 

§ 12 – Gesetzlicher Vorstand

Der Schützenmeister, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 13 – Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
  4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Schützenmeister oder seinen Stellvertreter erfolgt,
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  8. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  9. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  10. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintritttsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
  11. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Die Vorstandssitzungen werden vom Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Schützenmeister einberufen und geleitet.

Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Schützenmeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 – Beschreibung der Aufgaben

Der Schützenmeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

Der stellvertretende Schützenmeister vertritt den Schützenmeister im Falle seiner Verhinderung.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Schützenmeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

Der Zugführer organisiert und leitet die Ausmärsche der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

Die Geschäftsordnung kann weitere Aufgaben des Vorstandes beinhalten.

§ 15 – Finanzwesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

In seinem gesamten Finanz- und Rechnungswesen ist der Vorstand an die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse gebunden, soweit es sich nicht um die Erledigung laufender Geschäfte handelt.

Im Einzelfall kann der Vorstand über einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Höchstbetrag verfügen.

Auf der nächsten Mitgliederversammlung hat der Vorstand hierüber Bericht zu erstatten.

§ 16 – Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer müssen Mitglieder der Bruderschaft sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen und möglichst ein Ersatzprüfer zu benennen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 17 – Festveranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Die Durchführung des Schützenfestes beschließt die Mitgliederversammlung. Über weitere Veranstaltungen beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Die jährliche Gefallenenehrung findet nach Möglichkeit am Patronatsfest statt.

§ 18 – Kirchliches

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil. Sie übernimmt bei diesen beiden Prozessionen das Ehrengeleit.

Die Schützenbruderschaft lässt alljährlich am Patronatsfest und am Schützenfest je eine heilige Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft feiern. Bei diesen Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen am Altar Aufstellung.

§ 19 – Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel auf dem historischen Schützenplatz.

§ 20 – Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Sie gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte. Zu diesem Zweck betreibt und unterhält die Schützenbruderschaft eine Schießsportanlage im Gürzenicher Sportzentrum.

§ 21 – Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen werden oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders bzw. -schwester unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.


 

§ 22 – Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

§ 23 – Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 24 – Datenschutz


 

§ 25 – Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ist in ihrer Fassung vom 19.03.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 26 – Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, in der zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Sind nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Auch in diesem Fall ist eine Dreiviertel- Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Johannes Evangelist in Düren-Gürzenich mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken in Düren-Gürzenich zugeführt werden. Die Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher, sind zu archivieren. Im Falle der Neugründung einer Schützenbruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung wie die der Schützenbruderschaft sind dieser die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.

§ 27 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.10.2006 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Gürzenich, den 15.10.2006

St.-Hubertus-Schützenbruderschaft Gürzenich 1343 e.V.